Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aufgrund einer Beschäftigungsvereinbarung, -bestimmung, -art oder -bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.
Kapitelverzeichnis
- Kapitel 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Schutz-Voraussetzungen
- Kapitel 2: Interne Meldungen und Folgemaßnahmen
- Kapitel 3: Externe Meldungen und Folgemaßnahmen
- Kapitel 4: Offenlegung
- Kapitel 5: Vorschriften für interne und externe Meldungen
- Kapitel 6: Schutzmaßnahmen
- Kapitel 7: Schlussbestimmungen
- Anhänge