Änderung des Beamtenstatusgesetzes
§ 37 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.“