Offenlegen von Informationen
(1) Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie
- zunächst gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 eine externe Meldung erstattet haben und
- hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung nach § 28 Absatz 4 keine geeigneten Folgemaßnahmen nach § 29 ergriffen wurden oder
- sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben oder
- hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass
- der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,
- im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder
- Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 einleiten wird.
(2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.